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Diamorphingestützte Substitutionsbehandlung

Gemeinsamer Bundesausschuss beschließt Richtlinien

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat Richtlinien für die diamorphingestützte Substitutionsbehandlung beschlossen. Mechthild Dyckmans, Drogenbeauftragte der Bundesregierung, erklärte dazu: „Mit dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses ist die Überführung der diamorphingestützten Behandlung in die Regelversorgung für schwerstopiatabhängige Menschen einen wesentlichen Schritt weitergekommen.“ Dyckmans sagte weiter, es sei wichtig, dass die Anforderungen an die Behandlungseinrichtungen eine sichere und qualitativ hochwertige Behandlung im Sinne des Gesetzes gewährleisteten. Sie dürften jedoch nicht zu hoch angesetzt werden.

Dyckmans verlieh ihrer Sorge Ausdruck, dass die täglich notwendige Anwesenheit ärztlichen Personals in der Praxis über einen Zeitraum von zwölf Stunden zur Folge haben könne, dass diese Behandlung ausschließlich in wenigen, großen Einrichtungen in Deutschland angeboten werde. „Von der Anwendung der Richtlinie in der Praxis erwarte ich aber, dass die diamorphingestützte Behandlung überall dort angeboten werden kann, wo ein Bedarf für diese Behandlungsform besteht”, so Dyckmans. Im Unterschied zu Methadon ist Diamorphin synthetisch hergestelltes Heroin, welches ausschließlich zur „Behandlung“ von Schwerstopiatabhängigen eingesetzt werden soll, die gleichzeitig schwerwiegende psychische und physische Schäden aufweisen.

Bedingungen für die Erstattung der Kosten

Der Beschluss des G-BA soll das am 21. Juli 2009 in Kraft getretene Gesetz zur diamorphingestützten Substitutionsbehandlung umsetzen. Damit diese von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden kann, sind die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
1. In der Einrichtung ist die ärztliche substitutionsgestützte Behandlung über einen täglichen Zeitraum von 12 Stunden sicherzustellen. Hierfür sind Arztstellen im Umfang von grundsätzlich drei Vollzeitstellen vorzuhalten (Voll- oder Teilzeit).
2. Die psychosoziale Betreuung soll in der Regel in der Einrichtung stattfinden. In Ausnahmefällen kann sie auch im Rahmen einer engen Kooperation mit externen Institutionen erfolgen.
3. Die Einrichtung verfügt über mindestens drei separate Räume (insbesondere zur Trennung von Wartebereich, Ausgabebereich und Überwachungsbereich nach erfolgter Substitution).
4. Alle Mitglieder des ärztlichen Teams müssen regelmäßig, mindestens zweimal jährlich, an suchtmedizinischen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, die durch eine Ärztekammer anerkannt sind.
5. Für alle Einrichtungen, die am Bundesmodellprojekt zur heroingestützten Behandlung Opiatabhängiger teilgenommen haben und noch die heroingestützten Behandlungen durchführen, gilt eine Übergangsfrist von 36 Monaten. Erst danach müssen sie die strengeren Anforderungen erfüllen.

Mit der Übergangsfrist von 36 Monaten für die bestehenden Einrichtungen werde deren Bedürfnissen nach einer flexibleren Organisation und Planung Rechnung getragen, so Dyckmans. Es werde sich dann in der Praxis zeigen, ob die hohen Anforderungen notwendig sind oder „ob der Gemeinsame Bundesausschuss eventuell nachsteuern muss“.

Alle Interessen vertreten

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat im Jahr 2004 die bis dahin parallel arbeitenden Organisationen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen, Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen, Ausschuss Krankenhaus, Bundesausschuss für Fragen der Psychotherapie sowie den Koordinierungsausschuss abgelöst. Der Gemeinsame Bundesausschuss als höchstes Gremium der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. Neben den Kostenträgern und Leistungserbringern nehmen beratend auch Patientenvertreter teil. Den Ausschussvorsitz hat einer der drei unparteiischen Mitglieder. (kws)




20. März 2010 | Kategorie: Lebensfragen

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