Bundesrat beschließt Erleichterungen
Weniger Hindernisse für behinderte Menschen mit Auto
Der Bundesrat Änderungen straßenverkehrsrechtlicher Regelungen in Bezug auf Menschen mit körperlichen Behinderungen zugestimmt. Danach können künftig auch Menschen mit einer Conterganschädigung auf Behindertenparkplätzen parken. Zudem wird mehr Behinderten gestattet werden, ihr Auto im eingeschränkten Halteverbot oder in Lade- und Fußgängerzonen abzustellen.
Aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wurde mitgeteilt, dass es für schwerbehinderte Menschen im Straßenverkehr künftig erhebliche Erleichterungen geben werde. So berechtige in Zukunft eine Conterganschädigung oder eine vergleichbare Funktionseinschränkung dazu, auf Behindertenparkplätzen zu parken, was bislang nur Menschen mit außergewöhnlichen Gehbehinderungen sowie Blinden und deren Begleiter erlaubt war. Zudem werde der Kreis behinderter Personen ausgeweitet, die Parkerleichterungen in Anspruch nehmen können, die also auch im eingeschränkten Halteverbot, in Ladezonen oder in Fußgängerzonen parken dürfen. Das sei bislang nur solchen Personen gestattet gewesen, die Anspruch auf Nutzung eines Behindertenparkplatzes hatten.
Künftig gelte das auch für schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken. Es gelte auch für schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane. Diese Erleichterung können künftig auch schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, in Anspruch nehmen, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliege und schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliege.
Für die Vergabe der Ausnahmegenehmigungen sind die Straßenverkehrsbehörden der Länder zuständig. (kws/bmas)
