Bundesgerichtshof trifft Entscheidung zu Sterbehilfe
Lebensverlängernde Maßnahme darf aktiv abgebrochen werden
Die Tochter einer Frau, die in einem Pflegeheim in Bad Hersfeld fünf Jahre lang im Wachkoma lag, durchtrennte am 20. Dezember 2007 den Nahrungsschlauch, der die Mutter am bewegungslosen Leben hielt. Das hatte der Anwalt der Tochter, der Münchner Anwalt und Mediziner Wolfgang Putz geraten. Gegen den ausdrücklichen Willen der Kinder ließ die Heimleitung wegen plötzlich auftretender rechtlicher Bedenken eine neue Magensonde legen. Dennoch starb die alte Dame zwei Wochen später an Herzversagen. Anwalt Putz wurde im April 2009 vom Landgericht Fulda wegen versuchten Totschlags neun Monaten Gefängnis auf Bewährung verurteilt.
Am 25. Juni 2010 schließlich hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung des Anwalts aufgehoben und damit der Beurteilung des Landgerichts Fulda widersprochen. In seinem Grundsatzurteil begründete der BGH seine Entscheidung damit, dass ein deutlicher Unterschied bestehe zwischen der „auf eine Lebensbeendigung gerichteten Tötung“ und einem Verhalten, welches dem „krankheitsbedingten Sterbenlassen mit Einwilligung des Betroffenen“ seinen Lauf lasse. Demnach dürfe eine Behandlung auch aktiv abgebrochen werden. Voraussetzung sei der eindeutige Wille des Patienten. Im Falle von Erika Küllmer hat zwar keine schriftliche Patientenverfügung vorgelegen. Dennoch konnte von zahlreichen Zeugen bestätigt werden, dass die Patientin im Vorfeld ihren diesbezüglichen Willen verbal eindeutig und klar geäußert hat.
Endlich Rechtssicherheit
Die Bundesregierung teilte mit, sie begrüße das Urteil des Bundesgerichtshofes ausdrücklich. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erklärte: „Die … Entscheidung schafft Rechtssicherheit bei einer grundlegenden Frage im Spannungsfeld zwischen zulässiger passiver und verbotener aktiver Sterbehilfe. Es geht um das Selbstbestimmungsrecht des Menschen und damit um eine Kernfrage menschenwürdigen Lebens bis zuletzt.“ Die Ministerin zeigte sich erfreut darüber, dass der Bundesgerichtshof mit dem Urteil dem Selbstbestimmungsrecht des Menschen einen besonders hohen Stellenwert eingeräumt habe. „Das Selbstbestimmungsrecht ist Ausfluss der durch das Grundgesetz geschützten Würde eines jeden Menschen – auch des Sterbenden.“ Die Entscheidung stelle klar, dass der freiverantwortlich gefasste Wille des Menschen in allen Lebenslagen beachtet werden müsse. Es gebe keine Zwangsbehandlung gegen den Willen des Menschen. Niemand mache sich strafbar, „der dem explizit geäußerten oder dem klar festgestellten mutmaßlichen Willen des Patienten, auf lebensverlängernde Maßnahmen zu verzichten, Beachtung schenkt“. Das beim BGH abgeschlossene Verfahren macht einmal mehr deutlich, wie wichtig Patientenverfügungen sein können. Sie geben Patienten, Angehörigen, Ärzten, Betreuern und Pflegern Sicherheit in einer heiklen und schwierigen Situation.
Versicherungsrechtliche Konsequenzen
Das Grundsatzurteil des BGH dürfte insbesondere versicherungsrechtlich Konsequenzen haben. So wird geklärt werden müssen, ob eine Versicherunggesellschaft den Willen des Patienten, keine lebensverlängernden Maßnahmen für sich dulden zu wollen, juristisch begründet als einen Suizid interpretieren kann, der die Versicherung von der Auszahlung beispielsweise einer Lebensversicherung freistellen könnte. (kws)

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