Patientenverfügung endlich gesetzlich geregelt
Wille des Patienten ist oberstes Gebot
Mit dem 1. September 2009 sind die Voraussetzungen zur Wirksamkeit von Patientenverfügungen eindeutig rechtlich geregelt. Derjenige Patient, der sich zu seiner medizinischen Behandlung nicht mehr äußern kann, hat damit die Möglichkeit, dem behandelnden Arzt dennoch unmissverständlich seinen Willen kundzutun. Patientinnen und Patienten können vorsorglich festlegen, dass bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterbleiben sind. Auch wenn keine Patientenverfügung vorliegt oder die Verfügung nicht für die aktuelle Situation gilt, stellt die neue Regelung den Patientenwillen in den Vordergrund.
Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt zeigte sich erleichtert: „Ich bin sehr froh, dass nun endlich Rechtssicherheit besteht. Menschen müssen in allen Phasen ihres Lebens selbstbestimmt entscheiden können.” Mit dem Gesetz sei sichergestellt, dass der Wille der Patientin oder des Patienten auch dann entscheidend sei, wenn sie oder er sich nicht mehr selbst äußern könne. Jeder volljährige Mensch kann eine Patientenverfügung verfassen. Sie kann jederzeit formlos widerrufen werden.
Wenige bürokratische Hürden
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries sagte: „Das Gesetz zur Patientenverfügung bringt endlich Sicherheit und Klarheit für die etwa acht Millionen Menschen, die schon heute eine solche Verfügung haben – und natürlich auch für alle, die sich in Zukunft dafür entscheiden. Patienten und ihre Angehörigen haben nun Gewissheit: Der Patientenwille ist in allen Lebenslagen oberstes Gebot.”
Patientenverfügungen müssen zukünftig schriftlich abgefasst und eigenhändig unterschrieben werden. Schriftliche Verfügungen aus der Vergangenheit behalten ihre Gültigkeit. Zypries wies darauf hin, dass auf höhere bürokratische Hürden oder eine Reichweitenbegrenzung bewusst verzichtet wurde. So sage das Gesetz eindeutig, dass „jede schriftliche Patientenverfügung, die der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entspricht”, für alle Beteiligten verbindlich ist. Damit werde sichergestellt, dass die Menschen „in jeder Phase ihres Lebens selbst entscheiden können, ob und wie sie behandelt werden möchten”. Mit dem Gesetz sei gewährleistet, dass bei Missbrauchsgefahr oder Zweifeln über den Patientenwillen ein Gericht als neutrale Instanz entscheiden könne. Die Ministerin erklärte weiter: „Der gesetzliche Rahmen steht. Jetzt muss jeder für sich selbst entscheiden, ob er eine Patientenverfügung will oder nicht. Keiner darf eine solche Verfügung verlangen, weder vor einer Operation im Krankenhaus noch bei einer Aufnahme im Pflegeheim. Wer sich aus freien Stücken für eine Patientenverfügung entscheidet, sollte sich Zeit nehmen nachzudenken, in welcher Situation er wie behandelt werden will. Je konkreter die Formulierung, desto besser die Orientierung für alle Beteiligten.”
Verfügung auf aktuellem Stand halten
Zypries riet dazu, bereits verfasste Patientenverfügungen regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen, da es im Ernstfall darum gehe, den aktuellen Willen deutlich zu machen. Es sei sinnvoll, die Verfügung etwa alle zwei Jahre durchzulesen und deren Aktualität mit einer kurzen Notiz klarzustellen. Wichtig sei auch, dass der Verfasser stets einen Hinweis bei sich trage, wo die Verfügung zu finden ist. Zypries empfahl außerdem, eine Vertrauensperson zu bevollmächtigen, die den niedergelegten Willen zur Geltung bringen kann. „Mit ihr sollte man die Verfügung besprechen, damit klar ist, was gemeint ist.”
Die Regelungen im Einzelnen
- Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Kommt es danach zur Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen, sind Betreuer und Bevollmächtigter an die Patientenverfügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen. Es gibt keine Reichweitenbegrenzung, die den Patientenwillen kraft Gesetzes in bestimmten Fällen für unbeachtlich erklärt.
- Niemand ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen. Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen werden. Gibt es keine Patientenverfügung oder treffen die Festlegungen nicht die aktuelle Situation, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in die Untersuchung, die Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff einwilligt.
- Die Entscheidung über ärztliche Maßnahmen bei Entscheidungsunfähigen wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer beziehungsweise Bevollmächtigtem vorbereitet. Der behandelnde Arzt prüft, was medizinisch angezeigt ist und erörtert die Maßnahme mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten, möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen.
- Sind sich Arzt und Betreuer oder Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des Gerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen die Entscheidungen vom Betreuungsgericht genehmigt werden.
A
Ratschläge und Tipps
Wer eine Patientenverfügung verfassen möchte, kann sich helfen lassen. Das Bundesministerium für Justiz hat zu dem Thema die Broschüre „Patientenverfügung” herausgegeben. Darin sind allgemeine Empfehlungen, Textbausteine für die Formulierung der individuellen Entscheidungen und zwei Beispiele für eine Patientenverfügung zu finden. Die Broschüre kann unter www.bmj.de/patientenverfuegung elektronisch abgerufen oder kostenlos bestellt werden.
Eine weitere Broschüre mit dem Namen „Betreuungsrecht” enthält Informationen dazu, wie eine Vertrauensperson mit der Durchsetzung der Patientenverfügung oder mit weiteren relevanten Aufgaben betraut werden kann. Darin wird über die rechtlichen Rahmenbedingungen des Betreuungsrechts informiert. Der Anhang enthält konkrete Hinweise darauf, wie bei eigener Betreuungsbedürftigkeit vorgesorgt werden kann. Dabei wird auf die sogenannte Vorsorgevollmacht eingegangen. Zudem wird die Möglichkeit erläutert, in einer Betreuungsverfügung festzulegen, wer im Ernstfall zum Betreuer berufen werden soll. Die Broschüre kann unter www.bmj.de/betreuungsrecht elektronisch abgerufen oder bestellt werden.
Zusätzliche Ratschläge, Textbausteine und Formulierungshilfen liefert eine Informationsbroschüre, die kostenlos beim Bundesjustizministerium bestellt werden kann. (kws/BMG/BMJ)
