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Pflegebedürftigkeit neu definiert

Grad der Selbstständigkeit tritt in den Vordergrund

Diese Nachricht könnte insbesondere diejenigen Angehörigen von Demenzkranken ein wenig besser stimmen, die beispielsweise den einen oder anderen dementen Elternteil aus Mangel an Geld zu Hause versorgen müssen. Endlich hat nämlich Dr. h.c. Jürgen Gohde, der Vorsitzende des Beirats zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs, den Bericht des Beirats der Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt übergeben. Dieser wurde einstimmig beschlossen und eröffnet für die Pflege neue Perspektiven mit entsprechenden strukturellen und finanziellen Auswirkungen.

Die Ministerin erklärte zu dem Bericht: „Eine neue Definition der Pflegebedürftigkeit ist Voraussetzung für eine bessere Teilhabe pflegebedürftiger Menschen. Die Vorschläge des Beirats sind sehr gelungen, sie weisen in die richtige Richtung. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff wird den tatsächlichen Hilfebedarf des Einzelnen besser abbilden.” Schmidt sagte weiter, die sogenannte Minutenpflege müsse der Vergangenheit angehören. Das neue Konzept frage danach, wie stark die selbstständige Lebensführung eingeschränkt sei. Das komme vor allem altersverwirrten Menschen zugute. Gohde betonte, im Unterschied zum aktuellen Verfahren zur Einschätzung der Pflegebedürftigkeit sei nicht mehr die erforderliche Pflegezeit entscheidend, sondern der Grad der Selbstständigkeit.

Auch Auswirkungen auf Pflegeversicherung berücksichtigt

Dass der Begriff der Pflegebedürftigkeit bislang viel zu eng und zu verrichtungsbezogen ausgelegt wird, ist schon seit Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1995 Diskussionsthema. Dabei war immer schon allen Beteiligten klar, dass insbesondere die häufig bei demenzkranken Menschen notwendige allgemeine Betreuung, deren Beaufsichtigung und Anleitung zum Leben kaum Berücksichtigung fanden. Erst vor gut zwei Jahren, im November 2006, wurde von der Koalitionsregierung eigens der „Beirat zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs” gegründet und damit beauftragt, „konkrete und wissenschaftlich fundierte Vorschläge für einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein darauf aufbauendes neues Begutachtungsverfahren” zu erarbeiten. Diese Aufgabe sollte sich auch auf die damit verbundenen Auswirkungen auf die Pflegeversicherung und andere Sozialleistungsbereiche ausdehnen. In einem ergänzenden Bericht wird der Beirat voraussichtlich im Mai konkrete Umsetzungsvorschläge machen.

Die Änderungen im neuen Verfahren

Das neue Begutachtungsverfahren führt im Kern gegenüber dem bisherigen Begutachtungsverfahren zu folgenden wesentlichen Änderungen:

  • Der Maßstab zur Einschätzung von Pflegebedürftigkeit nicht mehr die erforderliche Pflegezeit, sondern der Grad der Selbständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten und der Gestaltung von Lebensbereichen.
  • Das neue Instrument hat die umfassende Berücksichtigung von Pflegebedürftigkeit im Auge und vermeidet demnach die Reduzierung von Pflegebedürftigkeit auf Hilfebedarf bei bestimmten Alltagsverrichtungen. Es erfasst sowohl körperliche als auch kognitive/psychische Beeinträchtigungen, beispielsweise Demenz.
  • Das Instrument beinhaltet die explizite Erfassung wesentlicher, präventionsrelevanter Risiken (krankheitsbedingte Risiken, Umweltfaktoren und verhaltensbedingte Risiken) und nimmt eine systematische, kriteriengestützte Einschätzung des Bedarfs an Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation vor.

Modularer Aufbau des Verfahrens

Um den Pflegebedarf ermitteln zu können, wurden sechs Module formuliert, von denen jedes wiederum eine Gruppe „artverwandter Aktivitäten, Fähigkeiten oder einen Lebensbereich” umfasst.

  1. Mobilität: Fortbewegung über kurze Strecken und Lageveränderungen des Körpers.
    Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Gedächtnis, Wahrnehmung, Denken, Urteilen, Kommunikation (geistige und verbale „Aktivitäten”).
  2. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Verhaltensweisen, die mit einer Selbstgefährdung oder mit der Gefährdung anderer verbunden sein oder andere Probleme mit sich bringen können, sowie psychische Probleme wie Ängstlichkeit, Panikattacken oder Wahnvorstellungen (Selbständigkeit im Umgang mit inneren Handlungsimpulsen und Emotionen).
  3. Selbstversorgung: Körperpflege, sich Kleiden, Essen und Trinken sowie Verrichtungen im Zusammenhang mit Ausscheidungen.
  4. Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Aktivitäten, die auf die Bewältigung von Anforderungen und Belastungen infolge von Krankheit oder Therapiemaßnahmen zielen, z. B. Medikamenteneinnahme, Wundversorgung, Umgang mit körpernahen Hilfsmitteln oder Durchführung zeitaufwändiger Therapien innerhalb und außerhalb der häuslichen Umgebung.
  5. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte: Einteilung von Zeit, Einhaltung eines Rhythmus von Wachen und Schlafen, sinnvolles (bedürfnisgerechtes) Ausfüllen von verfügbarer Zeit und Pflege sozialer Beziehungen.

Bedarfsgrade statt Pflegestufen

Fünf Bedarfsgrade treten an die Stelle dreier Pflegestufen, was zu einer differenzierteren Einschätzung als bisher führen soll. Um den genauen Bedarfsgrad zu ermitteln, sollen die Ergebnisse aus den sechs Modulen einen Punktewert ergeben, der schließlich zu einem der fünf Bedarfsgrade führt. Die Bedarfsgrade beginnen bei „geringer Pflegebedürftigkeit” und führen über „erhebliche”, „schwere” und „schwerste Pflegebedürftigkeit” hin zu den „besonderen Bedarfskonstellationen”.  Wie das Gesundheitsministerium mitteilt, habe sich das neue Begutachtungsinstrument in einer praktischen Erprobung als praxistauglich und unbürokratisch erwiesen. Die Lebenslagen von Menschen mit Demenz würden „angemessen berücksichtigt”. (kws)




29. Januar 2009 | Kategorie: Gesellschaft

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