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Organentnahme nach Herzstillstand

Stellungnahme der Deutschen Stiftung Organtransplantation

Derzeit ist in Deutschland die so genannte Non Heart Beating Donation (NHBD), also eine Organentnahme nach irreversiblem Herzstillstand, laut Transplantationsgesetz nur dann möglich, wenn zuvor der Hirntod nach den festgelegten Kriterien festgestellt wurde (Maastrichtkategorie IV).

Die NHBD -also die Entnahme von Organen, nachdem der irreversible Herzkreislaufstillstand festgestellt wurde – ist in vielen Ländern gesetzlich erlaubt und wissenschaftlich-medizinisch anerkannt. Da es aufgrund von Sauerstoffmangel dann umgehend zu Schädigungen im Gehirn kommt, enden nach einem irreversiblen Herzkreislaufstillstand innerhalb von wenigen Minuten auch alle Gehirnfunktionen, der Hirntod ist damit eingetreten. Nach Einhaltung einer festgelegten Wartezeit kann dann die Organentnahme beginnen.

Die Organentnahme bei herzkreislauftoten Spendern ist in einer Vielzahl europäischer Länder, unter anderem in Österreich, der Schweiz, in den Niederlanden, Großbritannien, Spanien, und Belgien sowie in den USA zulässig.

In Deutschland und einigen wenigen anderen europäischen Ländern ist die Organentnahme bei diesen potenziellen Spendern aufgrund der derzeit bestehenden gesetzlichen Regelung nicht möglich. Voraussetzung für eine Organspende ist in Deutschland zum einen, dass der eingetretene Hirntod von zwei Ärzten unabhängig von einander nach den Richtlinien der Bundesärztekammer nachgewiesen wurde. Zum andern muss der Verstorbene zu Lebzeiten einer Organspende in schriftlicher oder mündlicher Form zugestimmt haben. Liegt keine Einverständniserklärung vor, entscheiden die nächsten Angehörigen.

Studien aus vielen Ländern zeigen jedoch, dass mit Organen von Spendern nach Herzkreislauftod sehr gute Transplantationsergebnisse erzielt werden. Dies gilt für Nieren, in geringem Maße auch für Pankreas und Lebern. Für Herztransplantationen nach NHBD liegen nur einzelne Berichte vor.

In den USA konnte durch die Einführung der NHBD eine deutliche Steigerung der Organspende erzielt werden. Besondere Erfahrung liegt beispielsweise in den Spendenregionen Machison, aber auch in Philadelphia und Los Angeles vor.

Die Bedenken in Deutschland resultieren grundsätzlich aus der Frage, wann eine Therapie aus medizinischen und ethischen Gründen beendet werden sollte. Hierzu gibt es keine eindeutige Rechtsgrundlage. Diese grundsätzlichen Fragen müssen verbindlich geklärt und geregelt werden, bevor man die Non Heart Beating Donation in Deutschland erlaubt.

Frankfurt am Main, 16. Juni 2008

Ansprechpartnerinnen:

Birgit Blome, Bereichsleiterin Kommunikation
Nadine Körner, Presse und Öffentlichkeitsarbeit

Deutsche Stiftung Organtransplantation
Deutschherrnufer 52, 60594 Frankfurt am Main
Tel.: 069/677 328-9400 oder -9411, Fax: 069/677 328-9409,
E-Mail: presse@dso.de, Internet: www.dso.de

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18. Juni 2008 | Kategorie: Gesellschaft

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